INSOLVENZ UND KONKURS

Wenn sich Ihre GmbH in einer Krise befindet, ist es wichtig, schnell zu handeln. Hier erfahren Sie alles über die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einer GmbH, die Pflicht zur Insolvenzanmeldung und die Haftungsfolgen für den Geschäftsführer sowie den Ablauf des Insolvenzverfahrens für eine GmbH.

Als Unternehmensberater sind wir auf komplexe Situationen in Unternehmen spezialisiert und bieten Ihnen mit Hilfe unseres Netzwerks aus Unternehmens-, Steuerberatern und Anwälten schnelle und effiziente Hilfe bei Problemen mit Ihrer GmbH. Rufen Sie uns jetzt an und lassen Sie sich von uns beraten.

Themen, die wir zur Insolvenz einer GmbH abdecken:

  • Wann wird eine GmbH insolvent?

  • Gründe für Zahlungsunfähigkeit – geringe Liquidität und Überschuldung

  • Haftungsrisiken – Insolvenz der GmbH und Risiken für den Geschäftsführer

  • Insolvenzverfahren einer GmbH

  • Insolvenzkosten einer GmbH

  • Beratung zur Insolvenz einer GmbH

  • Insolvenzberatung durch unsere Experten

Aufgrund der aktuellen Umstände kann die Pflicht zur Insolvenzanmeldung ausgesetzt werden.

Insolvenz einer GmbH: Wann ist eine GmbH insolvent?

Die Definition der Insolvenz einer GmbH gemäß Teil 15a InsO (Insolvenzordnung):

Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, als verantwortlicher Unternehmensleiter zu handeln. Dies bedeutet, die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Unternehmens sorgfältig zu überwachen und im Falle einer finanziellen Krise schnell zu reagieren.

Gemäß Teil 15a InsO ist der Geschäftsführer verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die §§ 64 und 84 GmbHG schreiben vor, dass der Insolvenzantrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, gestellt werden muss.

Zudem bestimmt § 64 GmbHG (Gesetz über GmbH), dass der Geschäftsführer für alle Zahlungen haftet, die nach Eintritt der Insolvenz oder Überschuldung geleistet werden.

Ursachen der Zahlungsunfähigkeit – Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Zahlungseinstellung, mangelnde Liquidität oder Überschuldung?

Um die Gläubiger zu schützen und eine mögliche Fortführung des Geschäftsbetriebs zu ermöglichen, unterscheidet das Gesetz präzise zwischen der vorübergehenden Zahlungseinstellung, der bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit, der tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung.

Vorübergehende Zahlungseinstellung

Die vorübergehende Zahlungseinstellung wird als kurzfristige finanzielle Blockade definiert. Dies ist nicht ungewöhnlich und kommt in fast jedem Unternehmen vor. Beispielsweise zahlt ein Kunde nicht rechtzeitig, es treten unvorhergesehene Probleme auf oder eine Bestellung wird storniert. Das Unternehmen hat jedoch genügend liquide Mittel, um dieses Problem zu lösen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Bei einer bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit ist der Geschäftsführer nicht verpflichtet, sofort Konkurs anzumelden. Es ist jedoch möglich, einen Insolvenzantrag früher zu stellen und zu versuchen, das Unternehmen durch Schutzmaßnahmen zu restrukturieren. Unsere Insolvenzexperten empfehlen die Erstellung eines Geschäftsfortführungsplans nach den Insolvenzgesetzen im Falle einer bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit.

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Ein Unternehmen ist insolvent, wenn es seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. In den meisten Fällen sind die Zahlungen zu diesem Zeitpunkt bereits eingestellt worden. Ein Unternehmen gilt als überschuldet, wenn seine Aktiva die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr decken kann, und wenn keine realistischen Aussichten auf eine Fortführung des Geschäftsbetriebs bestehen.

Haftung des Geschäftsführers für die Insolvenz der GmbH – Risiken für den Geschäftsführer

Verzögerung der Insolvenz und volle Haftung des Managements

Wenn Sie als Geschäftsführer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellen, können Sie auf verschiedene Weise strafrechtlich belangt werden. Es besteht die Gefahr der Anschuldigung wegen der verspäteten Insolvenzanmeldung, der Steuerhinterziehung und der Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, und es liegt die volle Haftung mit Ihrem Privatvermögen vor.

Verspätete Insolvenz

Eine verspätete Insolvenz bezieht sich auf die nicht rechtzeitige Einreichung des Insolvenzantrags, wenn bereits klar ist, dass das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Das Gesetz sieht Geldstrafen und in den schlimmsten Fällen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vor.

Haftung für Zahlungen nach der Insolvenz

Einer der häufigsten Fälle der Geschäftsführerhaftung entsteht, wenn Zahlungen nach Eintritt der Insolvenz geleistet werden, auch wenn diese Zahlungen ohne Arglist erfolgen. Beispielsweise kann die Zahlung an einen langjährigen Geschäftspartner bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zur Haftung des Geschäftsführers führen.

Insolvenz einer GmbH: Verfahren

Das gesetzliche Insolvenzverfahren für Unternehmen ist in folgende Phasen unterteilt:
  • Gläubigerversammlung und Abwicklung der Unternehmensinsolvenz

  • Einreichung des Insolvenzantrags beim zuständigen Gericht

  • Eröffnung des Verfahrens nach Prüfung der Zahlungsunfähigkeit und der Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten

  • Beschluss des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Verfahrens

  • Evidentierung der Gläubigerforderungen

  • Verkauf der Insolvenzmasse

  • Abschlussphase und Verteilung der Vermögenswerte

  • Abschluss des Verfahrens

Der wichtigste Teil des Insolvenzverfahrens ist die Gläubigerversammlung, bei der beschlossen wird, ob das Unternehmen restrukturiert oder das Vermögen unter den Gläubigern aufgeteilt wird.

Kosten der Insolvenz einer GmbH

Die Insolvenzverfahrenskosten sind im Voraus festgelegt und hängen vom Vermögen des Unternehmens ab. Bei fehlenden Mitteln kann das Gericht die Eröffnung des Verfahrens ablehnen. Ebenso kann das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, der sicherstellt, dass der Geschäftsbetrieb bis zur endgültigen Entscheidung fortgeführt wird.

Empfehlungen zum Konkurs einer GmbH

Um die persönliche Haftung und Konsequenzen zu vermeiden, ist es wichtig, die folgenden Schritte zu befolgen:

  • Überwachen Sie regelmäßig die finanzielle Situation des Unternehmens

  • Erwägen Sie die Möglichkeit des außergerichtlichen Vergleichs

  • Kontaktieren Sie Restrukturierungsexperten

  • Informieren Sie die Gesellschafter rechtzeitig

  • Stellen Sie alle Zahlungen ein und übernehmen Sie keine neuen Verpflichtungen

  • Nehmen Sie professionelle Hilfe für die nächsten Schritte in Anspruch

Unsere Insolvenzexperten können Ihnen helfen, die Optionen zur Restrukturierung des Unternehmens zu prüfen, einschließlich der Gründung eines Sanierungsunternehmens oder der Einleitung eines Schutzverfahrens.

Einnahmen während des Insolvenzverfahrens

Die Einnahmen, die der Schuldner während des Insolvenzverfahrens erzielt, werden gemäß der Pfändungstabelle geregelt. Falls der Schuldner über ein ausreichende Einkommen verfügt, muss ein Teil dieser Mittel während des Insolvenzverfahrens ausgezahlt werden. Dieser Prozess wird vom Insolvenzverwalter überwacht.

Die Insolvenzregeln bestimmen genau den Zeitpunkt, an dem ein Unternehmen insolvent wird. Im Rahmen der standardmäßigen Zahlungsunfähigkeit kann das Unternehmen restrukturiert, liquidiert oder aufgelöst werden.

Ursachen für die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens

Die Gründe für die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens umfassen die bevorstehende Zahlungsunfähigkeit, die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.

Gemäß § 18 Abs. 2 InsO tritt die bevorstehende Zahlungsunfähigkeit ein, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine laufenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Gemäß § 17 Abs. 2 InsO liegt die Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner die Zahlungen einstellt und nicht mehr in der Lage ist, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

Für Kapitalgesellschaften und Partnerschaften ohne persönliche Haftung sieht das Insolvenzgesetz Folgendes vor: Die haftenden Personen sind gemäß § 15a Abs. 1 InsO verpflichtet, die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu melden. Falls sie dies nicht tun, können sie wegen der Verzögerung der Zahlungsunfähigkeit angeklagt werden, was zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren führen kann.

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